Rechtssatz
Die Erklärung des ErlagsG, den "als Ausscheidungsguthaben ..." erlegten Betrag anzunehmen, enthält keine Ausfolgungsbedingung. Sie ist aber auch nicht bloß als Motiv für den Erlag, sondern als Angabe des Rechtsgrundes und damit als Spezifizierung jener Schuld anzusehen, welche der Erleger durch den Gerichtserlag tilgen wollte. Als Korrelat dazu steht dem Erlagsgegner ein Ausfolgungsanspruch nur zu, wenn er den somit eine bestimmte Schuld betreffenden Erlagsbetrag als Zahlung (allenfalls als Teilzahlung, vgl § 1415 ABGB) anzunehmen bereit ist. Der Erlagsgegner als Gläubiger kann also den Rechtsgrund des Erlages nicht einseitig verändern. Beantragt der Erlagsgegner ohne jede Erklärung zum Rechtsgrund des Erlages die Ausfolgung des zu seinen Gunsten aus dem Rechtstitel eines Ausscheidungsguthabens erlegten Betrages, so bedarf der ErfolglassungsB nicht der Zustimmung des Erlegers, weil jeder Schuldner, der infolge Annahmeverweigerung des Gläubigers zwecks Tilgung seiner Schuld einen Betrag bei Gericht erlegt, schon dadurch implicite sein Einverständnis zur Ausfolgung des erlegten Betrages an den sodann annehmenden Gläubiger erklärt. Der Erlagsgegner kann die zufolge § 1425 2.Satz ABGB etwa eingetretene Schuldtilgungswirkung nicht einfach dadurch beseitigen, daß er sich den bei Gericht erlegten Betrag in der dem Gericht gegenüber nicht erklärten Absicht ausfolgen läßt, ihn anschließend wiederum dem Erleger aufzudrängen.
7 Ob 213/13v | OGH | 26.02.2014 |
Auch; nur: Der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19710929_OGH0002_0070OB00164_7100000_001
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