OGH 1Ob227/71 (RS0029715)

OGH1Ob227/7116.9.1971

Rechtssatz

Einmündungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen, zu denen auch Zufahrten und Abfahrten zu Tankstellen gehören, bedürfen der Bewilligung der Straßenverwaltung; diese ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheides, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Da die Straßenverwaltung eine Monopolstellung hat, besteht für sie grundsätzlich Kontrahierungszwang; sie kann den Abschluss eines Gestattungsvertrages nur verweigern, wenn sie hiefür einen guten (sachlichen) Grund hat.

Normen

ABGB §879 BIIo
BStG §26
Stmk LStVG 1964 §25

1 Ob 227/71OGH16.09.1971

Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294

3 Ob 536/88OGH19.10.1988

Veröff: JBl 1989,117

1 Ob 544/89OGH01.03.1989

nur: Bewilligung der Straßenverwaltung ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheide, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Da die Straßenverwaltung eine Monopolstellung hat, besteht für sie grundsätzlich Kontrahierungszwang; sie kann den Abschluss eines Gestattungsvertrages nur verweigern, wenn sie hiefür einen guten (sachlichen) Grund hat. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447

3 Ob 2125/96pOGH24.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/101

1 Ob 135/98dOGH30.06.1998

Ähnlich; Beisatz: Eine solche Rechtspflicht kann auch eine Aktiengesellschaft treffen, deren sich der Bund bedient, um Straßenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, weil es auf den Inhalt der privatwirtschaftlich zu besorgenden Agenden und nicht auf die öffentlich- oder privatrechtliche Verfassung ihres gerade aktuellen Trägers ankommt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG. (T3)

3 Ob 70/13kOGH19.12.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00227_7100000_002

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