OGH 5Ob109/71 (RS0067438)

OGH5Ob109/7119.5.1971

Rechtssatz

Obwohl ein Mietgegenstand im allgemeinen erst dann rechtlich als "neu geschaffen" anzusehen ist, wenn er allen behördlichen Anforderungen entspricht (MietSlg 10191), kann sich der Vermieter doch nicht auf das Fehlen des Benützungskonsenses berufen, um aus seinen Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen, wenn er den Bestandgegenstand dem Mieter bereits zur Benützung übergeben hat. Eine lange vor dem 01.01.1968 erbaute und dem Mieter zur Benützung übergebene Wohnung ist daher auch dann als erst "nach dem 31.12.1967 neu geschaffen" anzusehen, wenn für sie noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung erwirkt wurde.

Normen

MG §1 Abs3 Z1 C
MRG §29 Abs1 Z3 lita 2.Fall

5 Ob 109/71OGH19.05.1971

Veröff: SZ 44/77 = MietSlg 23233

6 Ob 190/74OGH25.10.1974

Auch; Veröff: MietSlg 26168

5 Ob 153/75OGH04.11.1975

nur: Eine lange vor dem 01.01.1968 erbaute und dem Mieter zur Benützung übergebene Wohnung ist daher auch dann als erst "nach dem 31.12.1967 neu geschaffen" anzusehen, wenn für sie noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung erwirkt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1976/192 S 397 = MietSlg 27252

3 Ob 570/76OGH01.06.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/72 = MietSlg 28204

3 Ob 619/77OGH29.03.1978

Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 30274

3 Ob 653/79OGH12.03.1980
2 Ob 505/81OGH06.10.1981

Veröff: MietSlg 33262

8 Ob 28/97vOGH30.01.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist somit der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung maßgeblich. (T2)

9 Ob 175/00aOGH04.10.2000

Beisatz: Entscheidend ist ausschließlich, ob das Bestandobjekt bereits vor dem 1. 1. 1968 einem Mieter übergeben wurde. War dies der Fall, ist auf die Übergabe an den Mieter abzustellen; war dies nicht der Fall, entscheidet der Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewillligung. Dabei macht es keinen Unterschied machen, ob das Bestandobjekt vor dem Stichtag gerade an den Mieter übergeben wurde, der sich nunmehr auf die Undurchsetzbarkeit der Befristung beruft. (T3)

6 Ob 55/00gOGH05.10.2000

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19710519_OGH0002_0050OB00109_7100000_001

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