Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Würth in Rummel ABGB**2 Rz 6 zu § 29 MRG teilt die in SZ 49/72 vertretene Rechtsauffassung, nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sei der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung maßgeblich. Aus dem in der Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Hinweis auf die Erteilung der Baubewilligung nach dem 31.12.1967 in JBl 1995, 376 ist für den Standpunkt der Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil dort im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Errichtung keine strittigen Rechtsfragen zu lösen waren.
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