Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung auf bestimmte Zeugenaussagen zu stützen oder alle Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben. Es reicht hin, wenn es die Gründe anführt, aus denen es eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht.
5 Ob 731/80 | OGH | 17.02.1981 |
Auch |
6 Ob 676/81 | OGH | 27.08.1981 |
Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1) |
9 ObA 20/87 | OGH | 01.07.1987 |
nur: Es reicht hin, wenn es die Gründe anführt, aus denen es eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht. (T1a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf "T1a" - Jänner 2020 (T1b) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19710310_OGH0002_0050OB00047_7100000_002
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