OGH 1Ob35/71 (RS0016737)

OGH1Ob35/7111.2.1971

Rechtssatz

Ein auf sittenwidrige Ausbeutung der Rechtskraft oder die Titel des Schadenersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung gestütztes Klagebegehren auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung der Kläger - wenn auch mit Versäumungsurteil - in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt wurde, ist als Folge der Bindungs- (Tatbestands-) wirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils abzuweisen.

Normen

ABGB §879 BIIn
ABGB §1041 B5
ABGB §1295 Ia7
ZPO §411 Bf
ZPO §411 Cc

1 Ob 35/71OGH11.02.1971

Veröff: EvBl 1971/332 S 630 = SZ 44/14

8 Ob 345/71OGH11.01.1972

Beisatz: Dasselbe gilt für Klagen auf Rückzahlung von Beträgen, die auf Grund eines rk Erk im Exekutionswege hereingebracht wurden. (T1)

1 Ob 213/72OGH06.12.1972
5 Ob 611/76OGH15.06.1976

Veröff: SZ 49/81

6 Ob 554/77OGH23.05.1977
2 Ob 561/94OGH22.09.1994

Vgl auch; Veröff: SZ 67/153

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Auch

1 Ob 56/05zOGH24.06.2005

Vgl aber; Beisatz: Hält aber die materielle Rechtskraft der über einen Unterhaltsanspruch ergangenen Vorentscheidung einer nachträglichen Änderung wesentlicher Bemessungsumstände nicht stand, so kann der auf eine solche Änderung der Umstände gestützten Leistungsklage auf Erstattung einer Überzahlung die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegenstehen. (T2); Veröff: SZ 2005/93

7 Ob 142/06tOGH05.07.2006

Auch; nur: Ein Klagebegehren auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung der Kläger - wenn auch mit Versäumungsurteil - in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt wurde, ist als Folge der Bindungs- (Tatbestands-) wirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils abzuweisen. (T3)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine auf nachträgliche Änderung der Umstände gestützte Leistungsklage auf Erstattung steht einer Überzahlung die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegen. (T4); Veröff: SZ 2007/147

4 Ob 185/16hOGH26.09.2016

Auch; Beisatz: Einmaligkeitswirkung eines negativen Versäumungsurteils. (T5); Veröff: SZ 2016/92

Dokumentnummer

JJR_19710211_OGH0002_0010OB00035_7100000_001

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