OGH 4Ob71/70 (RS0070881)

OGH4Ob71/7022.9.1970

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des MuttSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubes in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Karenzurlaubes kann nicht durch eine Erklärung den Arbeitskolleginnen gegenüber erfolgen, sondern nur durch eine ernstliche Willensäußerung dem Dienstgeber gegenüber.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Arbeitsverhältnis — Mutterschutz — MSchG

 

Normen

MuttSchG §15 Abs4

4 Ob 71/70OGH22.09.1970

Veröff: SozM IIIB,179 = Arb 8796 = ZAS 1972,215 (zustimmend Migsch) = IndS 1973 H11-12,903

9 ObA 50/14iOGH25.06.2014

Auch; nur: Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubs in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. (T1)<br/>

1 Ob 83/15kOGH22.10.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt ‑ Anspannung einer Mutter entsprechend einem Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung. (T2)

9 ObA 6/18zOGH27.02.2018

nur T1; Beisatz: Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: An einem vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0040OB00071_7000000_002

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