OGH 5Ob164/70 (RS0011764)

OGH5Ob164/709.9.1970

Rechtssatz

Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.

Normen

ABGB §497

5 Ob 164/70OGH09.09.1970
1 Ob 5/82OGH31.03.1982

Auch

1 Ob 79/10iOGH06.07.2010

nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen. (T1); Beisatz: Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung. (T2)

9 Ob 86/10bOGH21.01.2011

nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2011/7

Dokumentnummer

JJR_19700909_OGH0002_0050OB00164_7000000_001

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