OGH 8Ob138/70 (RS0068363)

OGH8Ob138/7016.6.1970

Rechtssatz

Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde (vgl MietSlg 8160, 19318 ua).

Normen

MG §19 Abs2 Z5 D
MRG §30 Abs2 Z8 C

8 Ob 138/70OGH16.06.1970

Veröff: MietSlg 22361

7 Ob 214/73OGH21.11.1973

Veröff: MietSlg 25295

1 Ob 767/79OGH28.11.1979

Vgl auch; Beisatz: Eine Gefahr für den Gesundheitszustand des Vermieters wiegt schwerer als das Problem seines Mieters, eine andere Unterkunft für sich und seine Ehegatten zu erlangen. (T1)

3 Ob 535/84OGH27.06.1984

Vgl auch; Beisatz. Gesundheitliche Interessen wiegen in der Regel schwerer als bloß wirtschaftliche. (T2) Veröff: JBl 1985,238

6 Ob 64/14aOGH15.05.2014

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19700616_OGH0002_0080OB00138_7000000_001

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