OGH 5Ob7/70 (RS0034719)

OGH5Ob7/704.2.1970

Rechtssatz

Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. Auf die Absicht des Klägers " sein Recht nicht mehr auszuüben" kann jedoch aus einem übermäßig langen Ruhen des Verfahrens geschlossen werden. (Hier: Zehn Monate Ruhen nach mehr als drei Jahren Prozeßdauer noch nicht übermäßig lang).

Normen

ABGB §1497 IVB

5 Ob 7/70OGH04.02.1970
4 Ob 47/76OGH07.09.1976

Beisatz: 21 monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T1) Veröff: IndS 1977 H2/1035

4 Ob 335/80OGH17.06.1980

Beisatz: Fortsetzungsantrag zwei Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes ist rechtzeitig. (T2)

3 Ob 508/82OGH10.03.1982

nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. (T3)

4 Ob 404/86OGH19.05.1987

nur T3; Veröff: ÖBl 1988,130

7 Ob 154/99vOGH14.07.1999

nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. (T4)

6 Ob 252/99yOGH15.12.1999

nur T4; Beisatz: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen - oder wie hier weiter zu führen -, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T5)

1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7)

9 ObA 116/03dOGH05.11.2003

Auch; Beisatz: Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung aus. (T8)

9 ObA 22/04gOGH26.05.2004

nur T3

4 Ob 125/09zOGH23.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 2 EO. (T9)

3 Ob 110/11iOGH06.07.2011

Vgl

3 Ob 95/14pOGH23.07.2014

Auch

10 Ob 13/15gOGH30.06.2015

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19700204_OGH0002_0050OB00007_7000000_001

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