OGH 11Os126/69 (RS0074781)

OGH11Os126/6915.1.1970

Rechtssatz

Es mangelt am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn ein Personenkraftwagenlenker, der wegen Gegenverkehrs die Scheinwerfer abblenden muss, dennoch mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt, es aber in der Folge nur deswegen zur Kollision kommt, weil das entgegenkommende Fahrzeug unangezeigt plötzlich nach links einbiegt.

SW: Auto

 

Normen

StVO §20 ID

11 Os 126/69OGH15.01.1970

Veröff: EvBl 1970/303 S 522 = ZVR 1970/174 S 238 = KJ 1970,84

2 Ob 277/74OGH09.01.1975

Vgl auch; Veröff: ZVR 1975/242 S 332

2 Ob 148/08sOGH14.08.2008

Auch; Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 20 Abs 1 StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19700115_OGH0002_0110OS00126_6900000_002

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