3 Ob 127/69 | OGH | 10.12.1969 |
EvBl 1970/236 S 406 |
3 Ob 311/04p | OGH | 27.07.2005 |
Beisatz: Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass nach §8 EO nur die Bewilligung der Exekution vom Nachweis der Erbringung oder der Sicherstellung der Gegenleistung, die der betreibende Gläubiger ZugumZug zu bewerkstelligen hatte, unabhängig ist, hingegen der Vollzug der Exekution einen solchen Nachweis dann voraussetzt, wenn die betreffende Vollzugshandlung unmittelbar, nämlich ohne weitere Mitwirkung des Gerichts, zur Befriedigung des Gläubigers führt. (T1); Beisatz: Dies gilt entgegen Jakusch (in Angst, EO § 8 Rz10) auch nach der mit der EO-Nov1991 geschaffenen Rechtslage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0030OB00127_6900000_001
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