OGH 2Ob235/69 (RS0026785)

OGH2Ob235/6925.9.1969

Rechtssatz

Der Zweck der Schutznorm der §§ 28, 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. Wenn diese daher die Verletzung der Vorschrift erkennt oder erkennen kann, trifft auch sie ein Verschulden.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIa
ABGB §1311 IIB
KFG §28
KFG §106

2 Ob 235/69OGH25.09.1969

Veröff: ZVR 1970/113 S 155

2 Ob 101/73OGH13.09.1973

Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Mopedlenkers, dem Nichteinhalten der Rechtsfahrregel bei schlechter Sicht und Mitnehmen des Klägers auf dem Moped zur Last fällt. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1974/242 S 331

8 Ob 119/77OGH07.09.1977

Vgl auch; Beisatz: Aufhebung des Berufungsurteils zur Prüfung der für die Verschuldensteilung als wesentlich erachteten Frage, ob außer der zu kurzen Sitzbank und dem Fehlen einer Haltevorrichtung am Moped auch keine Fußrasten für Beifahrer vorhanden waren. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1978/107 S 178

4 Ob 3/78OGH07.02.1978
8 Ob 122/79OGH07.06.1979

Beisatz: Sturz des Beifahrers durch die geöffnete Wagentür bei Rückwärtsfahrt nach abrupter Bremsung - 2 : 1 zugunsten des Beifahrers. (T3)

2 Ob 107/79OGH18.09.1979
8 Ob 77/82OGH27.05.1982

Beisatz: Sechs Personen in Personenkraftwagen der nur für vier Personen zugelassen war. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1983/56 S 83

7 Ob 42/82OGH17.02.1983

Beisatz: Hier: Kein Mitverschulden des vorschriftmäßig sich verhaltenden Fahrgastes. (T5) <br/>Veröff: ZVR 1984/118 S 112

8 Ob 216/83OGH15.12.1983

nur: Der Zweck der Schutznorm des § 106 KFG 1967 besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person selbst nicht zu gefährden. (T6)<br/>Beisatz: Gilt auch für § 26 Abs 4 KFG. (T7) <br/>Veröff: ZVR 1985/28 S 47

8 Ob 47/86OGH04.12.1986

Beisatz: Es sei denn, der Fahrgast beweist, daß der Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. (T8) <br/>Veröff: ZVR 1987/125 S 368

2 Ob 96/89OGH19.12.1989

Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Vorschriftsmäßig verhalten hätte sich der mitbeförderte Fahrgast nur dann, wenn er mit dem Personenkraftwagen nicht mitgefahren wäre (hier: 1/4 Mitverschulden). (T9)

7 Ob 196/99wOGH14.07.1999

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Beförderung von Personen auf dem Dach, auf der Motorhaube oder auf dem Kofferraum ist damit verboten. (T10)<br/>Beisatz: § 106 Abs 1 und 3 KFG sind jedoch auch Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB, die sich zwar primär an die Fahrzeuglenker, darüber hinaus aber auch an die mitbeförderten bzw mitzubefördernden Personen richten (MGA KFG5 E 1 und 16 zu § 106); der Schutzzweck liegt auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. (T11)

7 Ob 113/04zOGH16.06.2004

Beisatz: Der Schutzzweck dieser Vorschriften erstreckt sich auch auf beim durch das verpönte Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzte Dritte. (T12)<br/>Veröff: SZ 2004/95

2 Ob 282/06vOGH24.05.2007

Beis wie T8

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

nur T6

2 Ob 67/15iOGH25.02.2016

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beförderung des mj Zweitklägers stehend auf einem Traktor, der nur für den Lenker zugelassen war. (T13)

2 Ob 130/21pOGH27.01.2022

nur T6

Dokumentnummer

JJR_19690925_OGH0002_0020OB00235_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte