OGH 1Ob148/69 (RS0013204)

OGH1Ob148/6928.8.1969

Rechtssatz

Zum Unterschied zwischen Gebrauchshandlungen und Verwaltungshandlungen. Charakteristisch für Verwaltungshandlungen ist, dass sie sich als Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter beziehungsweise der Gemeinschaft als solcher darstellen oder wenigstens darstellen sollen.

Normen

ABGB §828
ABGB §833 A

1 Ob 148/69OGH28.08.1969

Veröff: SZ 42/119 = MietSlg 21066 (45) = MietSlg 21731

1 Ob 59/73OGH04.04.1973

Veröff: MietSlg 25046

1 Ob 702/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/10 = JBl 1985,614

3 Ob 583/84OGH24.07.1985

Veröff: SZ 58/129 = MietSlg 37/29

2 Ob 524/87OGH12.05.1987

Beisatz: Als Geschäftsbesorgung umfassen Verwaltungshandlungen vorzüglich Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, aber auch rein tatsächliche Handlungen. (T1) Veröff: SZ 60/83

1 Ob 650/92OGH29.01.1993

Auch; Beis wie T1

5 Ob 230/97bOGH10.06.1997

nur: Charakteristisch für Verwaltungshandlungen ist, dass sie sich als Maßregeln darstellen. (T2)

5 Ob 458/97gOGH16.12.1997

Auch

8 ObA 4/98sOGH18.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter Maßnahmen der Verwaltung solche der Geschäftsführung. (T3); Beisatz: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T4)

5 Ob 299/99bOGH23.11.1999

Vgl auch; nur: Charakteristisch für Verwaltungshandlungen ist, dass sie sich als Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter beziehungsweise der Gemeinschaft als solcher darstellen. (T5); Beisatz: Verwaltungshandlungen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. (T6)

5 Ob 130/08sOGH26.08.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte. (T7)

5 Ob 97/20fOGH22.10.2020

Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19690828_OGH0002_0010OB00148_6900000_001

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