OGH 5Ob117/69 (RS0032562)

OGH5Ob117/692.7.1969

Rechtssatz

Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als ein solcher Akt könnte nur die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten selbst, nicht aber durch den Zessionar angesehen werden.

Normen

ABGB §1392 B
NZwG §1 Abs1 litd

5 Ob 117/69OGH02.07.1969

Veröff: JBl 1970,424

5 Ob 109/75OGH08.07.1975

nur: Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. (T1) Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138

7 Ob 590/77OGH30.06.1977

nur: Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. (T2) Veröff: SZ 50/101

7 Ob 579/92OGH17.09.1992

nur T1; nur T2; Veröff: WBl 1993,95

1 Ob 39/97kOGH25.02.1997

Auch; nur T1; nur T2

5 Ob 390/97gOGH30.09.1997

Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 70/194

2 Ob 246/08bOGH17.12.2008

Auch

5 Ob 50/15mOGH28.04.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19690702_OGH0002_0050OB00117_6900000_003

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