OGH 2Ob141/69 (RS0023453)

OGH2Ob141/6926.6.1969

Rechtssatz

Keine Streupflicht der Hausbesorgerin, wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird.

Normen

ABGB §1295 IId3
StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs5

2 Ob 141/69OGH26.06.1969

Veröff: ZVR 1970/28 S 43

5 Ob 143/72OGH11.07.1972
3 Ob 569/81OGH25.11.1981

Auch: Veröff: RZ 1982/58 S 220; ZVR 1982/261 S 231

7 Ob 594/83OGH05.05.1983

nur: Keine Streupflicht wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird. (T1); Beisatz: Außergewöhnliche Wetterverhältnisse legen auch dem Fußgänger die Verpflichtung zu besonderer Vorsicht auf. (T2)

8 Ob 49/85OGH24.10.1985

nur T1; Veröff: SZ 58/154

2 Ob 34/89OGH30.08.1989
2 Ob 2289/96yOGH04.09.1997

Vgl auch

10 Ob 18/07fOGH20.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten verneint, weil wegen des zur Unfallszeit anhaltenden, teilweise starken Schneefalles die Zugänge zum Restaurant der Beklagten nur durch eine - der Beklagten nicht zumutbare - ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen von dem Neuschnee freigehalten hätten werden können und auch allfällige Streumaßnahmen wegen des andauernden Schneefalls wirkungslos geblieben wären. (T3)

2 Ob 66/08gOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht wird dann überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss; dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten kann eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden. (T4)

2 Ob 211/15sOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19690626_OGH0002_0020OB00141_6900000_001

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