OGH 2Ob289/68 (RS0058359)

OGH2Ob289/6821.11.1968

Rechtssatz

Die Pflicht desjenigen, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Benützung übergibt, sich von dessen Fahrberechtigung zu überzeugen, ist streng auszulegen (so schon SZ 38/204).

Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs1
KFG 1955 §86 Abs2

2 Ob 289/68OGH21.11.1968
2 Ob 20/69OGH13.02.1969

Veröff: ZVR 1969/289 S 264

8 Ob 109/74OGH08.10.1974

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherung gegen unbefugte Benützung. (T1) Veröff: ZVR 1975/200 S 278

2 Ob 33/04yOGH26.02.2004

Auch; Beisatz: Der Halter muss bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles nur alles das tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann. Nur dann, wenn einem Fahrzeughalter bekannt war, dass etwa Angehörige schon Schwarzfahrten unternommen haben, sind zur Verhinderung des Gebrauches des Kraftfahrzeuges weitergehende Maßnahmen geboten als gegenüber Außenstehenden. (T2)

2 Ob 222/17mOGH17.12.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/104

Dokumentnummer

JJR_19681121_OGH0002_0020OB00289_6800000_001

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