OGH 6Ob216/67 (RS0049529)

OGH6Ob216/678.11.1967

Rechtssatz

Öffentliche Gewässer stehen als öffentliches Wassergut auch dann im Eigentum der Republik Österreich, wenn zur Verwaltung der Grundstücke der Landeshauptmann berufen ist. Dieser ist auch zur Antragstellung für die Aufnahme eines solchen Grundstückes in das Grundbuch berechtigt. Die dem Landeshauptmann eingeräumte Verwaltungsbefugnis schließt keineswegs die Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung vor Gericht aus. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist daher die Zustellung des anzufechtenden Beschlusses an die Finanzprokuratur maßgebend.

Normen

AllgGAG §1 Abs2
ProkG §1 Abs1 Z1
ProkG §2 Abs1 Z1
WRG §4 Abs7

6 Ob 216/67OGH08.11.1967

Veröff: RZ 1968,113

1 Ob 95/69OGH08.05.1969
1 Ob 18/83OGH29.06.1983

Veröff: SZ 56/111

5 Ob 137/86OGH30.09.1986

Auch; Beisatz: Diese ausschließliche Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur wird durch die Berufung des Landeshauptmannes zur Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nicht beseitigt. (T1)

6 Ob 696/86OGH11.02.1988

Auch; nur: Die dem Landeshauptmann eingeräumte Verwaltungsbefugnis schließt keineswegs die Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung vor Gericht aus. (T2) Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung (T3)

5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

nur: Öffentliche Gewässer stehen als öffentliches Wassergut im Eigentum der Republik Österreich. (T4); Veröff: SZ 2010/61

Dokumentnummer

JJR_19671108_OGH0002_0060OB00216_6700000_001

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