OGH 7Ob106/67 (RS0080078)

OGH7Ob106/6728.6.1967

Rechtssatz

1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.

2.) Die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit stellt keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG dar. Sie führt nach dem gegenwärtigen Rechtszustand grundsätzlich nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers von seiner Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes. BGH vom 18.10.1952, II ZR 72/52; Veröff: VersR 1952,387 = VersR 1952,399 (mit Anmerkung von Dr Prölß; NF JZ 1953,41 mit Anmerkung von Dr Wussow) = VersR 1953, 3.RSp S 61 = Sd JZ 1953,41 = BGHZ 7/45

SW: Auto

 

Normen

VersVG §23
VersVG §25
VersVG §152

7 Ob 106/67OGH28.06.1967

Beisatz: Das Überlassen von Wagenschlüsseln an einen Alkoholisierten, damit er sich im Wagen ausnüchtere oder ausruhe, schafft keinen solchen Dauerzustand. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184 = VersR 1968,362

7 Ob 29/70OGH25.02.1970

nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. Diese Voraussetzungen erfüllen solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststeht, daß sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, daß es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. (T2) Beisatz: Eine für die Leistungsfreiheit relevante Gefahrenerhöhung muß schon dann bejaht werden, wenn eine einzelne vom Versicherungsschutz umfaßte Vorrichtung eines größeren Betriebes in einem längerdauernden Zustand versetzt wird, der die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalls wesentlich erhöht. (T3) Veröff: SZ 43/54 = VersR 1971,1051

7 Ob 59/77OGH03.11.1977

nur T2; Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879

7 Ob 25/80OGH24.04.1980

nur: 1.) Gefährdungsvorgänge können nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern kann. (T4)

7 Ob 11/81OGH14.05.1981

nur T2

7 Ob 41/83OGH08.03.1984

Auch; Veröff: SZ 57/46 = VersR 1984,52 = ZVR 1985/13 S 20

7 Ob 314/00bOGH23.01.2001

nur T4

7 Ob 136/05hOGH09.11.2005

nur T4; Beisatz: Verwendung eines fahrbaren, der Höhe nach verstellbaren Metallgerüstes unter zeitlich kurzfristiger Verletzung der BauarbeiterschutzVO, wodurch es zu einem Arbeitsunfall kam - keine dauernde Gefahrenerhöhung. (T5)

7 Ob 244/06tOGH29.11.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T6); Veröff: SZ 2006/177

Dokumentnummer

JJR_19670628_OGH0002_0070OB00106_6700000_001

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