OGH 11Os38/67 (RS0065966)

OGH11Os38/6711.5.1967

Rechtssatz

1.) Von einem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen, wie etwa eine Vollbremsung oder ein kontrolliertes Auslenken seines Fahrzeuges, setzt.

2.) Reflexhandlungen dürfen im allgemeinen nicht so weit gehen, dass der Lenker dadurch jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

Auto

 

Normen

KFG 1955 §85 Abs2 B6
StVO §58 Abs1

11 Os 38/67OGH11.05.1967

Veröff: ZVR 1968/169 S 272

2 Ob 362/99wOGH25.10.2000
2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch; Beisatz: Von jedem Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er auch in gefährlichen Verkehrssituationen in der Lage bleibt, Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, ohne dabei die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. (T1); Veröff: SZ 2017/69

Dokumentnummer

JJR_19670511_OGH0002_0110OS00038_6700000_002

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