Rechtssatz
Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die Einbringung der Oppositionsklage bei einem unzustädigen Gericht nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 3 ZPO.
3 Ob 45/72 | OGH | 25.05.1972 |
nur: Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. (T1) = SZ 45/64 = EvBl 1972/322 S 607 = ÖBl 1973,63 |
Dokumentnummer
JJR_19670510_OGH0002_0030OB00055_6700000_001
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