OGH 1Ob236/66 (RS0046229)

OGH1Ob236/6623.2.1967

Rechtssatz

Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unprorogierbare Zuständigkeit handelt. Auch die Geltendmachung weiterer Klagsgründe im Verlauf des Prozesses berührt die Zuständigkeit nicht.

Normen

JN §41

1 Ob 236/66OGH23.02.1967
1 Ob 249/67OGH30.05.1968

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 236/66

1 Ob 173/69OGH16.10.1969
8 Ob 64/71OGH20.04.1971

nur: Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu. (T1) Beisatz: Ohne daß zwischen örtlichen und sachlichen Unzuständigkeitsfällen zu unterscheiden wäre. (T2)

6 Ob 501/79OGH14.02.1979

Vgl auch

6 Ob 671/80OGH10.09.1980

Auch

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0010OB00236_6600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)