OGH 5Ob20/67 (RS0053604)

OGH5Ob20/6725.1.1967

Rechtssatz

Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt.

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
EisbEG §7 Abs2

5 Ob 20/67OGH25.01.1967

Veröff: SZ 40/11 = ZVR 1967/182 S 223 = RZ 1967,204

8 Ob 201/70OGH03.11.1970
5 Ob 110/72OGH27.06.1972
1 Ob 84/74OGH18.09.1974
4 Ob 577/74OGH01.10.1974
1 Ob 583/87OGH10.06.1987
2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Gemäß § 7 Abs 2 EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 18 Abs 1 BStG. (T1); Beisatz: Für den Fall werterhöhender Vorwirkungen ist die Vorverlegung des für die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes maßgebenden Zeitpunktes angeordnet. In der Regel wird dabei von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die es besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre werterhöhende Funktion wirksam werden ließ. (T2); Beisatz: § 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Die „allgemeinen Planungsgewinne" aus der Erschließung eines gesamten Gebietes verbleiben hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen haben. (T3)

1 Ob 243/08dOGH16.12.2008

Auch; Beisatz: Wertveränderungen aufgrund der Wirkungen oder Vorwirkungen der erst durch die Grundabtretung ermöglichten Erschließungsmaßnahmen haben außer Betracht zu bleiben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19670125_OGH0002_0050OB00020_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)