OGH 3Ob67/66 (RS0014311)

OGH3Ob67/663.8.1966

Rechtssatz

Zahlungen während der Dauer eines Räumungsaufschubes sind im Zweifel als Benützungsentgelt zu werten, selbst wenn die Zahlungen als Mietzins bezeichnet waren. Es obliegt demjenigen, der im Einzelfall das Zustandekommen eines Mietvertrages behauptet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der übereinstimmende Wille beider Parteien dahin ging, durch die Zahlung und deren Annahme einen Bestandvertrag zu begründen.

Normen

ABGB §863 FI

3 Ob 67/66OGH03.08.1966

Veröff: MietSlg 18114

1 Ob 131/70OGH18.06.1970

Veröff: MietSlg 22093

3 Ob 97/70OGH05.08.1970

Beisatz: Bezeichnung des Entgelts als "Bestandzins" kein ausreichendes Indiz. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 22681

6 Ob 501/83OGH24.02.1983

nur: Zahlungen während der Dauer eines Räumungsaufschubes sind im Zweifel als Benützungsentgelt zu werten, selbst wenn die Zahlungen als Mietzins bezeichnet waren. (T2)

3 Ob 9/83OGH23.03.1983

Auch

4 Ob 513/92OGH25.02.1992

Auch; Beisatz: Hier: Annahme von als "Mietzins" hinterlegten Beträgen kein ausreichendes Indiz. (T3)

3 Ob 177/13wOGH22.01.2014

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19660803_OGH0002_0030OB00067_6600000_001

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