8 Ob 114/66 | OGH | 07.06.1966 |
Veröff: EvBl 1966/445 S 570 |
5 Ob 790/80 | OGH | 20.01.1981 |
Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist oder wenn weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlußes erkennbar ist, ob die Frage des Erlöschens der Zwangspfandrechte beurteilt und entschieden worden ist. (T1) |
8 Ob 664/88 | OGH | 20.10.1988 |
Beis wie T1 nur: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist. (T2) |
3 Ob 238/97i | OGH | 28.01.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit einer Verwendungsklage, wenn der Anspruch auf einen Tatbestand gegründet wird, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde, etwa weil im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angaben von Gründen nicht berücksichtigt wurden. (T3) |
10 Ob 434/97i | OGH | 19.05.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit eines Verwendungsanspruches des bei der Meistbotsverteilung Verkürzten bei Unterlassung der Anmeldung seines Anspruches gemäß § 210 EO. (T4) |
3 Ob 86/03y | OGH | 28.01.2004 |
Vgl; Beis wie T4 |
6 Ob 161/06d | OGH | 31.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat. (T5) |
6 Ob 186/19z | OGH | 19.12.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, würde sich doch andernfalls eine solche Klage als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt ist (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19660607_OGH0002_0080OB00114_6600000_001
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