OGH 8Ob114/66 (RS0019816)

OGH8Ob114/667.6.1966

Rechtssatz

Zulässigkeit der Bereicherungsklage des bei der Meistbotverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund. (Wie Judikat Nummer 220).

Normen

EO §210 IIB
EO §210 IVA
EO §231 Abs4
ABGB §1041 B3
ABGB §1431 ff C
ZPO §411 Cb

8 Ob 114/66OGH07.06.1966

Veröff: EvBl 1966/445 S 570

5 Ob 790/80OGH20.01.1981

Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist oder wenn weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlußes erkennbar ist, ob die Frage des Erlöschens der Zwangspfandrechte beurteilt und entschieden worden ist. (T1)

8 Ob 664/88OGH20.10.1988

Beis wie T1 nur: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entscheiden worden ist. (T2)

3 Ob 238/97iOGH28.01.1998

Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit einer Verwendungsklage, wenn der Anspruch auf einen Tatbestand gegründet wird, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde, etwa weil im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angaben von Gründen nicht berücksichtigt wurden. (T3)

10 Ob 434/97iOGH19.05.1998

Beis wie T2; Beisatz: Zulässigkeit eines Verwendungsanspruches des bei der Meistbotsverteilung Verkürzten bei Unterlassung der Anmeldung seines Anspruches gemäß § 210 EO. (T4)

3 Ob 86/03yOGH28.01.2004

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 161/06dOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat. (T5)

6 Ob 186/19zOGH19.12.2019

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, würde sich doch andernfalls eine solche Klage als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt ist (T6)

Dokumentnummer

JJR_19660607_OGH0002_0080OB00114_6600000_001

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