OGH 8Ob83/66 (RS0049379)

OGH8Ob83/6629.3.1966

Rechtssatz

a) Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt.

 

b) Bei einem Speditionsauftrag, der eine Vielzahl von Gegenständen mit jeweils selbständigem Wert umfaßt, gewährt § 56 ADSp bei fehlender schriftlicher Wertgabe eine Haftungsfreistellung nur für diejenigen Gegenstände, deren Wert - bei einem Vergleich zwischen Gewicht und Wert für jedes einzelne Stück - über dem Wertsatz von zwanzig DM je Kilogramm brutto liegt.

 

BGH vom 03.02.1953, I ZR 61/52; Veröff: NJW 1953,541 = JR 1953,140

Normen

AÖSp §2

8 Ob 83/66OGH29.03.1966

nur: Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt. (T1)

6 Ob 148/68OGH23.07.1968

nur T1

5 Ob 54/73OGH30.05.1973

nur T1; Beisatz: Hinweis darauf, wo der Text der Geschäftsbedingungen erfahren werden kann, erforderlich (hier: AÖSp - deutsche Vertragspartner). (T2) Veröff: JBl 1974,473

5 Ob 678/77OGH06.12.1977

nur T1

1 Ob 696/87OGH10.02.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Der Hinweis auf die Geltung der Spediteurbedingungen in allen Rechnungen und anderen Geschäftsstücken während einer fünfzehn Jahre lang währenden Geschäftsverbindung rechtfertigt, jedenfalls gegenüber einem Kaufmann, die Anwendung der Spediteurbedingungen. (T3) Veröff: SZ 61/30 = RdW 1988,318 = IPRax 1989,391 (Maxl, 398)

4 Ob 548/88OGH12.07.1988

Auch; nur T1

8 Ob 721/89OGH31.05.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/92

7 Ob 13/01iOGH14.02.2001

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T3

Dokumentnummer

JJR_19660329_OGH0002_0080OB00083_6600000_003

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