Rechtssatz
Wurde der Nachlaß unter Außerachtlassung einer vom Erblasser angeordneten Substitution ohne jede Beschränkung durch diese Substitution dem Vorerben eingeantwortet, dann ist für eine Substitutionsabhandlung mangels einer Substitutionsnachlaßmasse kein Raum. Das durch die Einantwortung erworben Vermögen fällt ausschließlich in den Nachlaß des Vorerben. Geben die Nacherben, die nicht gesetzliche Erben des Vorerben sind, Erbserklärungen ab, dann sind diese Erbserklärungen, weil sie zu keiner Einantwortung führen können, zurückzuweisen. Den Nacherben steht gegenüber dem durch einen Kurator vertretenen Nachlaß des Vorerben die Erbschaftsklage zu. Diese Klage ist gegen die Republik Österreich anzubringen, sobald sie den Nachlaß des Vorerben als heimfällig besitzt.
6 Ob 55/73 | OGH | 08.03.1973 |
Auch |
3 Ob 44/11h | OGH | 22.03.2011 |
Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00216_6500000_001
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