OGH 8Ob191/65 (RS0020682)

OGH8Ob191/6529.6.1965

Rechtssatz

Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. Ein Bestandvertrag liegt auch vor, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht. Dasselbe muß für den Fall gelten, daß das Entgelt des Bestandnehmers zum Teil in einem wiederkehrenden monatlichen Betrag, zum anderen Teil in der Übernahme der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes oder eines Teiles dieser Kosten besteht.

Normen

ABGB §1100 A

8 Ob 191/65OGH29.06.1965

Veröff: JBl 1966,146 = MietSlg 17135

8 Ob 382/66OGH31.01.1967

Auch; Beisatz: Hier: Übernahme der Kosten der Errichtung des Mitgegenstandes gegen Einräumung eines lebenslänglichen Mietrechtes. (T1) Veröff: MietSlg 19072

5 Ob 11/66OGH16.03.1966

nur: Ein Bestandvertrag liegt auch vor, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht. (T2) Veröff: MietSlg 18112

1 Ob 154/72OGH05.07.1972

nur: Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. (T3) Veröff: MietSlg 24121/10 = JBl 1973,259

3 Ob 82/74OGH11.02.1975
4 Ob 643/75OGH13.01.1976

nur T3

4 Ob 642/75OGH13.01.1976

nur T3

1 Ob 729/81OGH06.11.1981

nur T2; Veröff: MietSlg 33145

5 Ob 648/82OGH15.03.1983

nur T2

1 Ob 699/84OGH16.01.1985

nur T2

3 Ob 633/85OGH01.10.1986

Auch; nur T3; nur T2

2 Ob 515/87OGH24.03.1987

nur T2

8 Ob 510/91OGH29.10.1992

nur T2

3 Ob 170/94OGH14.06.1995

nur T2

10 Ob 19/18vOGH22.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19650629_OGH0002_0080OB00191_6500000_001

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