OGH 5Ob310/64 (RS0009803)

OGH5Ob310/6410.6.1965

Rechtssatz

Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf § 21 Abs 1 BStG (früher § 24 Abs 1 des BG vom 08.07.1921, BGBl Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (§ 290 ABGB) zu verstehen.

Normen

ABGB §290
BStG §28 Abs1

5 Ob 310/64OGH10.06.1965

ZVR 1965/293 S 343 = MietSlg 17127 = SZ 38/95

2 Ob 102/66OGH16.05.1966

Beisatz: Gestattungsvertrag, durch den die Benützung des zum Tankstellenbereich gehörigen Straßengrundes gegen Bezahlung genehmigt wird. (T1) = ZVR 1967/177 S 193

2 Ob 217/66OGH08.09.1966

Beisatz: Die Herstellung von Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren und einer Schutzinsel für eine Tankstelle geht über den Gemeingebrauch hinaus, stellt daher eine Sondernutzung dar. (T2)= ZVR 1967/178 S 194

1 Ob 227/71OGH16.09.1971

EvBl 1972/157 S 294 = SZ 44/138

1 Ob 544/89OGH01.03.1989

Auch; Beis wie T1; SZ 62/34

7 Ob 614/91OGH14.11.1991
6 Ob 280/98iOGH28.01.1999

Ähnlich; Beisatz: Hier: Einrichtung einer Baustelle auf öffentlichem Gut. (T3); Veröff: SZ 72/14

2 Ob 42/03wOGH27.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße (vgl § 1 Abs2 und 3 BStG1971) gelten muss. (T4)

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß §5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl1989/13 idgF. (T5)

7 Ob 55/12gOGH28.06.2012

nur: Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19650610_OGH0002_0050OB00310_6400000_001

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