OGH 3Ob18/65 (RS0004282)

OGH3Ob18/658.2.1965

Rechtssatz

Das Gericht hat die körperliche Teilung nach seinem Ermessen vorzunehmen, wogegen die Parteien im Teilungsverfahren bloß Vorschläge erstatten können, die für das Gericht nicht verbindlich sind (3 Ob 125/59).

Normen

ABGB §841
EO §351 Abs1

3 Ob 18/65OGH08.02.1965
5 Ob 70/66OGH24.03.1966
5 Ob 29/72OGH15.02.1972
5 Ob 697/83OGH13.03.1984

Beisatz: Eine die Interessen beider Teile berücksichtigende Ermessensentscheidung des Gerichtes ist nicht möglich, bevor die Art der Teilung mit den Parteien nicht erörtert wurde. (T1)

7 Ob 625/93OGH19.01.1994
3 Ob 214/07bOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Das Gericht ist an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden. (T2)

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Beis wie T2; Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T3)

4 Ob 163/10iOGH09.11.2010

Vgl; Beisatz: Bei seiner Beurteilung, ob eine Realteilung möglich ist, hat das Gericht die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen. (T4)

3 Ob 111/11mOGH24.08.2011

Auch; Beis wie T2

1 Ob 113/13vOGH18.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Über (nicht bindende und einen Sachantrag nicht vergleichbare) Teilungsvorschläge der Parteien im Realexekutionsverfahren wird nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. (T5)

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Auch

5 Ob 198/19gOGH20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19650208_OGH0002_0030OB00018_6500000_002

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