Rechtssatz
Das Gericht hat die körperliche Teilung nach seinem Ermessen vorzunehmen, wogegen die Parteien im Teilungsverfahren bloß Vorschläge erstatten können, die für das Gericht nicht verbindlich sind (3 Ob 125/59).
5 Ob 697/83 | OGH | 13.03.1984 |
Beisatz: Eine die Interessen beider Teile berücksichtigende Ermessensentscheidung des Gerichtes ist nicht möglich, bevor die Art der Teilung mit den Parteien nicht erörtert wurde. (T1) |
3 Ob 214/07b | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Das Gericht ist an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden. (T2) |
5 Ob 151/08d | OGH | 26.08.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T3) |
4 Ob 163/10i | OGH | 09.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Bei seiner Beurteilung, ob eine Realteilung möglich ist, hat das Gericht die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen. (T4) |
1 Ob 113/13v | OGH | 18.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Über (nicht bindende und einen Sachantrag nicht vergleichbare) Teilungsvorschläge der Parteien im Realexekutionsverfahren wird nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19650208_OGH0002_0030OB00018_6500000_002
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