OGH 7Ob25/65 (RS0046726)

OGH7Ob25/653.2.1965

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. Abs 1 lässt die Klage nur bei Gericht der einzigen Hauptniederlassung oder Betriebsstätte zu.

Normen

JN §83c Abs1
JN §87 Abs1

7 Ob 25/65OGH03.02.1965

Veröff: EvBl 1965/289 S 441 = SZ 38/18

5 Ob 71/72OGH28.03.1972

Veröff: EvBl 1972/335 S 632

2 Ob 67/86OGH13.01.1987
7 Ob 2166/96xOGH17.07.1996

nur: Die Bestimmung des § 87 Abs 1 JN begründet nicht einen Gerichtsstand des Sitzes einer Zweigniederlassung; hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs 2, nämlich der ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Zweigniederlassung hinsichtlich aller der in der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegen. (T1)

1 Ob 301/01yOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung. (T2) Beisatz: Die Zweigniederlassung muss nur objektiv genommen, die Quelle oder Entstehungsursache von rechtlichen Beziehungen sein, die zwischen dem Eigentümer der Unternehmung und anderen Personen entstehen. (T3); Veröff: SZ 2002/7

7 Ob 150/04sOGH20.10.2004

Auch; nur T1

4 Ob 4/05zOGH14.03.2005

Vgl; Beisatz: Der Anspruch muss aus einem Ereignis herrühren, das in einem ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Niederlassung steht; der Klageanspruch muss Folge dieses Betriebs sein. (T4); Veröff: SZ 2005/34

2 Ob 173/07sOGH27.09.2007

Auch

4 Ob 215/07gOGH11.12.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/194

Dokumentnummer

JJR_19650203_OGH0002_0070OB00025_6500000_001

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