OGH 6Ob328/63 (RS0052925)

OGH6Ob328/638.1.1964

Rechtssatz

Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.

Normen

BewG 1955 §1
NWG §5

6 Ob 328/63OGH08.01.1964

Veröff: SZ 37/2 = EvBl 1964/266 S 394 = JBl 1964,373

4 Ob 561/76OGH05.10.1976

nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)

5 Ob 634/76OGH19.10.1976

Beisatz: "Alle Nachteile" (T3)

6 Ob 108/99xOGH24.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T4)

2 Ob 115/02dOGH15.04.2004

Auch; Beisatz: Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben. (T5); Veröff: SZ 2004/50

3 Ob 235/05pOGH27.06.2006

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7)

3 Ob 192/07tOGH30.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach § 5 NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8)

4 Ob 74/21tOGH22.06.2021

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19640108_OGH0002_0060OB00328_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)