OGH 6Ob284/63 (RS0046815)

OGH6Ob284/6330.10.1963

Rechtssatz

Die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt ist. Der selbständige Handelsvertreter, der das eine solche Vereinbarung enthaltende Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, kann sich daher bei Geltendmachung seiner Provisionsansprüche nicht auf diese Gerichtsstandvereinbarung.

Normen

JN §104 A

6 Ob 284/63OGH30.10.1963

Veröff: SZ 36/138 = EvBl 1964/85 S 129

3 Ob 524/77OGH19.04.1977

nur: Die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung setzt voraus, dass die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt ist. (T1)

5 Ob 760/78OGH09.01.1979

nur T1; Beisatz: Die Rechtsnachfolge ist bereits in der Klage oder spätestens in der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede urkundlich nachzuweisen. (T2) Veröff: JBl 1980,43

3 Ob 2325/96zOGH18.06.1997

nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rechtsnachfolge ist urkundlich nachzuweisen. (T3)

1 Ob 4/02yOGH29.01.2002

nur T1

2 Ob 105/07sOGH14.06.2007

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/97

Dokumentnummer

JJR_19631030_OGH0002_0060OB00284_6300000_001

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