OGH 4Ob96/63 (RS0029580)

OGH4Ob96/6322.10.1963

Rechtssatz

Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. Nicht jeder geringfügige Vertrauensmißbrauch dieser Art rechtfertigt jedoch unter allen Umständen die vorzeitige Entlassung, weil nur wichtige Gründe den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.

SW: Arbeitgeber — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Entnahme — Vertrauensunwürdigkeit — Untreue — Treuepflicht — Vorsatz — Erheblichkeit — strafbare Handlung — Straftat — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

4 Ob 96/63OGH22.10.1963

Veröff: Arb 7824

9 ObA 204/87OGH10.02.1988

Vgl auch

9 ObA 256/00pOGH08.11.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 227/00yOGH20.12.2000

Auch; nur: Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. (T1) Beisatz: Hier: § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19631022_OGH0002_0040OB00096_6300000_001

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