Rechtssatz
Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. Nicht jeder geringfügige Vertrauensmißbrauch dieser Art rechtfertigt jedoch unter allen Umständen die vorzeitige Entlassung, weil nur wichtige Gründe den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen.
SW: Arbeitgeber — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Entnahme — Vertrauensunwürdigkeit — Untreue — Treuepflicht — Vorsatz — Erheblichkeit — strafbare Handlung — Straftat — Vertrauensverwirkung
4 Ob 96/63 | OGH | 22.10.1963 |
Veröff: Arb 7824 |
9 ObA 227/00y | OGH | 20.12.2000 |
Auch; nur: Die Entwendung von Waren des Betriebes bedeutet als bewußtes, vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers im Normalfall einen Vertrauensbruch gemäß § 27 Z 1 AngG. (T1) Beisatz: Hier: § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19631022_OGH0002_0040OB00096_6300000_001
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