OGH 1Ob137/63 (RS0050387)

OGH1Ob137/639.10.1963

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfalls aber vor einem Jahre nach ..." bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Verjährung nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung endet. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen.

Normen

AHG §6 Abs1 Satz1

1 Ob 137/63OGH09.10.1963

Veröff: EvBl 1964/125 S 184 = ÖVA 1964,130

1 Ob 161/63OGH23.10.1963

Veröff: RZ 1964,79

1 Ob 51/70OGH12.03.1970
1 Ob 260/70OGH12.11.1970
1 Ob 46/72OGH15.03.1972

Beisatz: Hier im Zusammenhalt mit einer einem Rechtsmittel allenfalls gleichzuhaltenden Prozessführung gegen einen Dritten. (T1)

1 Ob 44/86OGH18.02.1987

Veröff: SZ 60/27

1 Ob 17/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 1006/96OGH04.06.1996

Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. (T2)

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T4); Veröff: SZ 72/51

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T5)

1 Ob 253/01iOGH27.11.2001

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. (T6)

1 Ob 9/03kOGH25.03.2003

Vgl; Beisatz: Das gilt für Schäden aus fehlerhaften Hoheitsakten, die durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbar und daher unabänderlich sind. (T7); Veröff: SZ 2003/29

1 Ob 55/04aOGH17.05.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75

1 Ob 286/03wOGH12.10.2004

nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. (T8); Beis wie T5

1 Ob 221/05iOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vor Abschluss eines behördlichen Verfahrens „gesicherte Verfahrensergebnisse" vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T9)

1 Ob 63/09kOGH05.05.2009

Auch; Beis wie 2

1 Ob 50/13dOGH29.08.2013

Vgl

1 Ob 222/14zOGH27.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19631009_OGH0002_0010OB00137_6300000_001

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