OGH 8Ob166/63 (RS0034673)

OGH8Ob166/6317.7.1963

Rechtssatz

Die Hemmung der Verjährung, insbesondere auch von Unterhaltsforderungen, zwischen Kind und einem Elternteil wird durch die Scheidung der Ehe der Eltern und Überlassung des Kindes gemäß § 142 ABGB in Pflege und Erziehung des anderen Elternteiles nicht berührt.

Normen

ABGB §1495

8 Ob 166/63OGH17.07.1963

Veröff: SZ 36/101 = EvBl 1964/101 S 153

2 Ob 501/81OGH16.06.1981

Vgl

3 Ob 508/94OGH19.10.1994

Aber; Beisatz: Die Entscheidung SZ 36/101 ist durch die Änderung der Rechtslage durch die Regelung der Obsorge im neuen Familienrecht überholt. (T1)

1 Ob 117/01iOGH29.01.2002

Gegenteilig; Beisatz: Eine objektiv-teleologische Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass die Hemmung der Verjährung nach § 1495 Satz 1 ABGB dann nicht eingreift, wenn dem schuldnerischen Elternteil die Obsorge zur Gänze fehlt. Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person. (T2)

1 Ob 201/11gOGH13.10.2011

Beis wie T2

2 Ob 64/13wOGH30.07.2013

Vgl aber; Beis wie T2 nur: Mit dem gänzlichen Ende des Obsorgerechts eines Elternteils endet auch die Hemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB gegenüber der konkreten Person. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19630717_OGH0002_0080OB00166_6300000_001

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