Rechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung von laufenden Unterhaltsbeträgen ist nur dann zulässig, wenn bescheinigt ist, daß der Unterhalt anderweitig sichergestellt ist.
3 Ob 39/65 | OGH | 10.03.1965 |
Veröff: EvBl 1965/346 S 525 |
3 Ob 137/65 | OGH | 08.09.1965 |
Beisatz: Aus dem Umstand allein, daß der Verpflichtete für den laufenden Monat als Teilzahlung S 500,-- leistete, kann nocht nicht gefolgert werden, daß der notwendige Unterhalt nicht gefährdet sei. (T1) |
3 Ob 15/70 | OGH | 18.02.1970 |
Beisatz: Bloße Verpflichtung eines Dritten zur Unterhaltsgewährung reicht nicht aus, wenn er sie nicht erfüllt. (T2) |
3 Ob 125/71 | OGH | 15.12.1971 |
Beisatz: Verpflichteter (geschiedener Ehegatte) kann betreibende Partei (Ehegattin) nicht auf §§ 292, 292 a ASVG (Ausgleichszulage) verweisen. (T3) |
3 Ob 64/72 | OGH | 08.06.1972 |
Beisatz: Eine Exekution zur Hereinbreingung eines bereits fälligen Unterhaltsbetrages liegt aber nur dann vor, wenn der Exekutionsantrag innerhalb des Zeitraumes, für den der Unterhaltsbetrag geschuldet wird, gestellt wurde. (T4) |
3 Ob 123/74 | OGH | 25.06.1974 |
Beis wie T4 |
3 Ob 175/76 | OGH | 25.01.1977 |
Beisatz: Keine diesbezüglich Bescheinigungspflicht bei rückständigen Unterhaltsforderungen. (T5) |
3 Ob 102/78 | OGH | 27.07.1978 |
Beis wie T4 |
3 Ob 1025/84 | OGH | 13.02.1985 |
Auch; Beisatz: Der titulierte Unterhalt entspricht zwar nicht ausnahmslos dem notwendigen Unterhalt, der durch eine Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unerhalts nicht gefährdet werden darf. Ob dies in einem bestimmten Einzelfall so ist, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T6) |
3 Ob 122/92 | OGH | 28.04.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: laufender Unterhaltsaufwertungsbetrag. (T7) Veröff: RPflSlgE 1994/117 |
3 Ob 146/98m | OGH | 24.06.1998 |
Beisatz: Hier: Rente für Pflegekostenaufwand - Deckung existenztieller Bedürfnisse. (T8) |
3 Ob 209/02k | OGH | 27.11.2002 |
Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19630710_OGH0002_0030OB00101_6300000_001
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