OGH 3Ob101/63 (RS0001613)

OGH3Ob101/6310.7.1963

Rechtssatz

Die Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung von laufenden Unterhaltsbeträgen ist nur dann zulässig, wenn bescheinigt ist, daß der Unterhalt anderweitig sichergestellt ist.

Normen

EO §42 A3

3 Ob 101/63OGH10.07.1963
3 Ob 39/65OGH10.03.1965

Veröff: EvBl 1965/346 S 525

3 Ob 137/65OGH08.09.1965

Beisatz: Aus dem Umstand allein, daß der Verpflichtete für den laufenden Monat als Teilzahlung S 500,-- leistete, kann nocht nicht gefolgert werden, daß der notwendige Unterhalt nicht gefährdet sei. (T1)

3 Ob 48/66OGH27.04.1966
3 Ob 132/69OGH10.12.1969
3 Ob 136/69OGH17.12.1969
3 Ob 15/70OGH18.02.1970

Beisatz: Bloße Verpflichtung eines Dritten zur Unterhaltsgewährung reicht nicht aus, wenn er sie nicht erfüllt. (T2)

3 Ob 140/70OGH25.11.1970
3 Ob 142/70OGH09.12.1970
3 Ob 74/71OGH30.06.1971
3 Ob 125/71OGH15.12.1971

Beisatz: Verpflichteter (geschiedener Ehegatte) kann betreibende Partei (Ehegattin) nicht auf §§ 292, 292 a ASVG (Ausgleichszulage) verweisen. (T3)

3 Ob 140/71OGH15.12.1971
3 Ob 64/72OGH08.06.1972

Beisatz: Eine Exekution zur Hereinbreingung eines bereits fälligen Unterhaltsbetrages liegt aber nur dann vor, wenn der Exekutionsantrag innerhalb des Zeitraumes, für den der Unterhaltsbetrag geschuldet wird, gestellt wurde. (T4)

3 Ob 142/72OGH14.12.1972
3 Ob 123/74OGH25.06.1974

Beis wie T4

3 Ob 289/75OGH12.01.1976
3 Ob 175/76OGH25.01.1977

Beisatz: Keine diesbezüglich Bescheinigungspflicht bei rückständigen Unterhaltsforderungen. (T5)

3 Ob 102/78OGH27.07.1978

Beis wie T4

3 Ob 1025/84OGH13.02.1985

Auch; Beisatz: Der titulierte Unterhalt entspricht zwar nicht ausnahmslos dem notwendigen Unterhalt, der durch eine Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unerhalts nicht gefährdet werden darf. Ob dies in einem bestimmten Einzelfall so ist, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T6)

3 Ob 122/92OGH28.04.1993

Auch; Beisatz: Hier: laufender Unterhaltsaufwertungsbetrag. (T7) Veröff: RPflSlgE 1994/117

3 Ob 146/98mOGH24.06.1998

Beisatz: Hier: Rente für Pflegekostenaufwand - Deckung existenztieller Bedürfnisse. (T8)

3 Ob 209/02kOGH27.11.2002

Beisatz: Bei nur teilweiser anderweitiger Sicherstellung des Unterhalts darf somit die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Ansehung der Differenz nicht aufgeschoben werden, weil erst durch die Zahlung dieses Betrags der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei sichergestellt ist (3Ob2142/96p). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19630710_OGH0002_0030OB00101_6300000_001

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