OGH 5Ob193/63 (RS0046892)

OGH5Ob193/6314.6.1963

Rechtssatz

Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. Auch bei länger andauernder Geschäftsverbindung wird der Fakturengerichtsstand nicht begründet, wenn die Faktura nach der Ware einlangt und dieser Umstand vom Empfänger nicht gerügt wurde.

Normen

JN §88 Abs2 B

5 Ob 193/63OGH14.06.1963

Veröff: SZ 36/87 = EvBl 1963/409 S 550

7 Ob 679/83OGH08.09.1983

nur: Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. (T1) Beisatz: Ist der Beweis der rechtzeitigen Absendung erbracht, insbesondere dadurch, daß Ware und Faktura gleichzeitig abgesendet wurden, dann muß der Beklagte beweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist. (T2)

7 Ob 712/83OGH22.12.1983

Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1984/49 S 190

6 Ob 706/84OGH29.11.1984

Vgl; nur: Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. (T3) Beisatz: Hier: Übernahme von Ware und Faktura durch ein vom Beklagten zum Empfang von Ware und Fakturen bevollmächtiges Speditionsunternehmen, womit dem Erfordernis des gleichzeitigen Einlangens derselben beim Empfänger Genüge getan worden ist. (T4)

7 Ob 585/87OGH14.05.1987

nur T1; Beis wie T4; Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212

8 Ob 326/97tOGH30.03.1998

nur T1; Beisatz: Dies ist beim Verkauf von Kommissionsgut, welches bereits zuvor an den Kommissionär geliefert worden ist, nicht möglich. (T5)

4 Ob 46/11kOGH10.05.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19630614_OGH0002_0050OB00193_6300000_001

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