OGH 8Ob102/63 (RS0034063)

OGH8Ob102/6330.4.1963

Rechtssatz

Es genügt nicht, um die Unerschwinglichkeit der dem Vermieter obliegenden Leistung zu begründen, dass die Erfüllung durch die Veränderung der Umstände bloß schwieriger geworden ist. Nur dann liegt eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit vor, wenn der notwendige Aufwand zur Bewirkung der Leistung in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung selbst steht, so dass sich diese Leistung schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde.

Normen

ABGB §1447 Ja

8 Ob 102/63OGH30.04.1963

Veröff: EvBl 1963/401 S 545

5 Ob 109/71OGH19.05.1971

Veröff: SZ 4477 = MietSlg 23223

1 Ob 185/75OGH13.11.1974

Veröff: MietSlg 26100

8 Ob 533/81OGH17.12.1981
4 Ob 196/08iOGH18.11.2008

Auch; nur: Nur dann liegt eine rechtlich als Unmöglichkeit zu wertende Unerschwinglichkeit vor, wenn der notwendige Aufwand zur Bewirkung der Leistung in keinem Verhältnis zum Werte der Leistung selbst steht, so dass sich diese Leistung schon objektiv als eine unvernünftige, wirtschaftlich sinnlose darstellen würde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19630430_OGH0002_0080OB00102_6300000_002

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