OGH 8Ob41/63 (RS0057110)

OGH8Ob41/6326.2.1963

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass ein Ehegatte den Ehescheidungsprozess ruhen lässt und nicht gehörig fortsetzt, kann auf eine Verzeihung der dem anderen Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht geschlossen werden.

Normen

EheG §56 A

8 Ob 41/63OGH26.02.1963
6 Ob 120/69OGH21.05.1969

Beisatz: Eine Scheidungsklage zurückgezogen, eine weitere nicht fortgesetzt. (T1) Veröff: EFSlg 12000

5 Ob 31/71OGH10.03.1971
2 Ob 244/74OGH17.10.1974

Beisatz: Aus dem Zuwarten mit der Einbringung der Ehescheidungsklage kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Verhalten der Beklagten nicht als ehezerstörend empfunden wurde. (T2)

7 Ob 658/88OGH22.09.1988
9 Ob 66/10mOGH22.10.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19630226_OGH0002_0080OB00041_6300000_001

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