OGH 7Ob43/63 (RS0030039)

OGH7Ob43/6320.2.1963

Rechtssatz

Keine Verpflichtung einer Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen.

Normen

ABGB §1320 B2

7 Ob 43/63OGH20.02.1963

Veröff: JBl 1964,90

1 Ob 564/89OGH14.06.1989

nur: Keine Verpflichtung einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. (T1);<br/>Beisatz: Gilt auch für gutmütige Pferde. (T2)

8 Ob 91/02vOGH13.06.2002

Beis wie T2; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. (T3)

3 Ob 110/07hOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. (T4)

5 Ob 5/13sOGH14.02.2013

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 25/15pOGH18.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, wurde bereits ein Warnschild aufgestellt – Haftung verneint. (T5)<br/>

5 Ob 168/19wOGH30.04.2020

Vgl aber; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19630220_OGH0002_0070OB00043_6300000_001

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