OGH 1Ob292/62 (RS0049188)

OGH1Ob292/6216.1.1963

Rechtssatz

Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen. Das übergeordnete OLG hat ein anderes Gericht zu bestimmen.

Normen

ABGB §233 C
AHG §9 Abs4
JN §20
JN §30

1 Ob 292/62OGH16.01.1963

Veröff: EvBl 1963/211 S 296

1 Ob 26/93OGH19.10.1993

Vgl

1 Ob 2194/96wOGH26.07.1996

Auch

1 Ob 33/06vOGH25.04.2006

Auch; Beisatz: Bezirksgericht und Landesgericht. (T1)

9 Nc 34/12tOGH31.10.2012

Vgl; Beisatz: Die nach § 3 Abs 1 AHG bestehende Möglichkeit, dass die Republik dann, wenn sie dem Kläger nach dem AHG schadenersatzpflichtig wird, unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AHG vom Richter des Vorprozesses Rückersatz begehren könnte, schließt diesen iSd § 20 Z 1 JN von der Mitwirkung im Amtshaftungsverfahren aus. (T2)

1 Nc 59/15iOGH09.11.2015

Vgl; Beisatz: Hier leitet der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch ua aus einer Entscheidung eines Landesgerichts als Rechtsmittelgericht ab. Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht berufen; das übergeordnete Gericht ist das zuständige Oberlandesgericht. (T3)

1 Nc 14/22gOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19630116_OGH0002_0010OB00292_6200000_001

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