OGH 8Ob316/62 (RS0021278)

OGH8Ob316/6223.10.1962

Rechtssatz

Trotz der Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses kann der Mieter vom Hauseigentümer keine unwirtschaftliche Schadensbehebung fordern. Unwirtschaftlich ist eine solche dann, wenn bei Zinserhöhung die Vermietbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Normen

ABGB §1096 A2
MG §6 Abs1 B1
MG §7 Abs1 B
MG §8

8 Ob 316/62OGH23.10.1962
5 Ob 262/63OGH26.09.1963

Veröff: MietSlg 15075 = MietSlg 15189

5 Ob 307/65OGH17.02.1966

Veröff: EvBl 1966/306 S 393 = MietSlg 18321 = ImmZ 1966,302

5 Ob 174/68OGH10.07.1968

Veröff: MietSlg 20131

5 Ob 187/73OGH14.11.1973

Beisatz: Dann, wenn der Hauseigentümer als Antragsgegner in einem von den Mietern eingeleiteten Verfahren nach §§ 7, 28 Abs 2 MG ausdrücklich einwendet, die vorgesehenen Reparaturen seien nicht alle notwendige Erhaltungsarbeiten und der gesamte Kostenaufwand sei unwirtschaftlich, sind die gesamten notwendigen Arbeiten mit dem voraussichtlich auflaufenden Kostenaufwand, sohin auch die während der Bauzeit infolge Lohnerhöhung und Materialpreiserhöhung zu gewärtigenden Steigerungen festzustellen, damit unter Berücksichtigung der genau festgestellten Mietzinsreserve das voraussichtliche Vielfache dem für die einzelnen Bestandobjekte noch erzielbaren Mietzins gegenübergestellt werden kann. (T1) Veröff: MietSlg 25237 = ImmZ 1973,350 = RZ 1974/31 S 61 = JBl 1975,46

4 Ob 196/08iOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet ihre Grenze in der Möglichkeit und Erschwinglichkeit der Arbeiten, weiters in der Unwirtschaftlichkeit der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Falle der wirtschaftlichen Abbruchreife. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19621023_OGH0002_0080OB00316_6200000_001

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