OGH 5Ob9/62 (RS0064680)

OGH5Ob9/6222.3.1962

Rechtssatz

Die Anfechtung durch Einrede ist an die einjährige Frist des § 43 Abs 2 KO nicht gebunden.

Normen

KO §43 Abs2

5 Ob 9/62OGH22.03.1962

Veröff: ÖBA 1965,167

5 Ob 88/68OGH12.06.1968
8 Ob 668/86OGH12.02.1987

Beisatz: Anders, wenn eine infolge Ablaufes der Anfechtungsfrist an sich verlustig gegangene Rechtsstellung durch Gewährung einer Einrede dann gewahrt wird, wenn noch nicht geleistet ist und der Anfechtungsgegner von dem Anfechtungsberechtigten Erfüllung der anfechtbaren Verbindlichkeit fordert. Es kommt also im Grunde darauf an, ob es sich um eine angriffsweise Rechtswahrung handelt, die innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO zu erfolgen hat oder um eine solche defensiver Art, für die die Jahresfrist nicht gilt. (T1) Veröff: WBl 1987,157 = RdW 1988,14 = ÖBA 1987,581

4 Ob 548/88OGH12.07.1988

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,404

8 Ob 621/89OGH28.09.1989

Beis wie T1 nur: Es kommt also im Grunde darauf an, ob es sich um eine angriffsweise Rechtswahrung handelt, die innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 KO zu erfolgen hat oder um eine solche defensiver Art, für die die Jahresfrist nicht gilt. (T2) <br/>Veröff: ÖBA 1990,314

2 Ob 114/99zOGH20.05.1999

Vgl auch; nur T2

3 Ob 14/17fOGH29.03.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfechtungswiderspruch steht einer Klage gleich. (T3); Veröff: SZ 2017/43

Dokumentnummer

JJR_19620322_OGH0002_0050OB00009_6200000_001

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