Rechtssatz
Der Gemeinschuldner hat bei kridamäßiger Versteigerung ein Rekursrecht und ist als verpflichtete Partei anzusehen.
3 Ob 29/65 | OGH | 10.03.1965 |
Beisatz: Keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach § 119 KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekution. (T1) |
3 Ob 33/65 | OGH | 10.03.1965 |
Beis wie T1 |
3 Ob 130/65 | OGH | 02.09.1965 |
Beisatz: Hier: Bewilligung der Versteigerung nach § 119 Abs 1 KO durch den Beitritt zu einer schon anhängigen Zwangsversteigerung. (T2) |
3 Ob 124/72 | OGH | 09.11.1972 |
Veröff: EvBl 1973/118 S 267 |
3 Ob 98/73 | OGH | 05.06.1973 |
Beisatz: Beschlüsse des Exekutionsverfahrens sind dem Gemeinschuldner als Verpflichteten selbst zuzustellen. (T3) |
3 Ob 45/78 | OGH | 18.04.1978 |
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der gemäß § 119 KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/50 |
3 Ob 43/82 | OGH | 14.04.1982 |
Beis wie T2; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann unabhängig vom Masseverwalter selbständig Rechtsmittel ergreifen. (T5) |
3 Ob 266/99k | OGH | 20.10.1999 |
Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei ist in das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO als betreibender Gläubiger eingetreten. Er ist daher im Anlaßfall nicht Vertreter der verpflichteten Partei, sondern steht ihr als betreibender Gläubiger im Zweiparteienverfahren gegenüber. Die Exekutionsbewilligung war noch dem Masseverwalter in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei zuzustellen, hatte er doch damals seinen Eintritt als betreibender Gläubiger in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht vollzogen. (T6)<br/>Veröff: SZ 72/154 |
3 Ob 282/02w | OGH | 26.03.2003 |
Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. Der Verpflichtete ist daher jedenfalls zum Widerspruch nach § 213 EO legitimiert. (T7) |
3 Ob 171/03y | OGH | 28.04.2004 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO ist eines mit zumindest zwei Parteien. (T8) Beisatz: Der Schuldner bleibt ab dem Beitritt im Versteigerungsverfahren selbständig handlungsfähig. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/59 |
Dokumentnummer
JJR_19611115_OGH0002_0030OB00418_6100000_001
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