OGH 1Ob32/61 (RS0038328)

OGH1Ob32/6130.8.1961

Rechtssatz

Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß § 877 ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.

Normen

ABGB §877
ABGB §879
ABGB §1487
MG §17 Abs2
NeuVG §9 Abs4

1 Ob 32/61OGH30.08.1961
2 Ob 322/00tOGH25.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Bereicherungsrückforderungsanspruch verjährt erst in 30 Jahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/11

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Vgl

8 ObA 5/13pOGH30.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19610830_OGH0002_0010OB00032_6100000_002

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