OGH 4Ob98/61 (RS0029559)

OGH4Ob98/6129.8.1961

Rechtssatz

Bei der Ausdrucksweise des Gesetzes "während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" kommt es nicht so sehr auf das Wort "erheblich" allein an, als vielmehr darauf, daß die Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Unterläßt der Dienstnehmer die Dienstleistung, obwohl er weiß, daß ihn der Dienstgeber gerade jetzt dringend braucht, auch nur durch kurze Zeit, so ist dies doch eine "den Umständen nach erhebliche" Zeit.

SW: Angestellte — Unterlassung — Unterlassen — Arbeitsleistung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Dauer — Erheblichkeit — Bedarf — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d

4 Ob 98/61OGH29.08.1961

Veröff: SZ 34/108 = SozM IA/d,443 = Arb 7412

4 Ob 29/75OGH10.06.1975

Veröff: SozM IA/d,1135

4 Ob 99/76OGH09.11.1976

Beisatz: § 82 lit f GewO 1859. (T1) Veröff: IndS 1977 H5,1064

Dokumentnummer

JJR_19610829_OGH0002_0040OB00098_6100000_001

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