OGH 6Ob194/61 (RS0011492)

OGH6Ob194/6113.7.1961

Rechtssatz

Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).

Normen

ABGB §471 3
ABGB §970

6 Ob 194/61OGH13.07.1961

SZ 34/103

5 Ob 19/67OGH25.01.1967

Beisatz: Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Garagierung gewerbemäßig betrieben wird. (T1) = RZ 1967,184

4 Ob 553/80OGH11.11.1980

Vgl; Beisatz: Aufwand für ein Schiff, Reparatur. (T2)

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Auch; Beisatz: Der Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt, ist unrichtig. (T3); Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)

3 Ob 34/12iOGH18.04.2012

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19610713_OGH0002_0060OB00194_6100000_001

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