Rechtssatz
Zur Vorwegnahme einer Entscheidung nach § 142 ABGB durch einstweilige Anordnung bedarf es besonderer Umstände.
6 Ob 727/76 | OGH | 17.02.1977 |
Beisatz: Durch eine Provisorialentscheidung aller Instanzen soll dem in erster Instanz noch anhängigen Verfahren über den Antrag des Vaters nach § 142 ABGB nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden. (T1) |
7 Ob 580/79 | OGH | 15.03.1979 |
Beis wie T1; EFSlg 33648 |
1 Ob 265/00b | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechts keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen aufgrund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0050OB00232_6100000_001
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