OGH 6Ob250/61 (RS0034705)

OGH6Ob250/6128.6.1961

Rechtssatz

Tritt im Laufe des Rechtsstreites Ruhen des Verfahrens zwecks Vornahme von Vergleichsverhandlungen ein, so stellt ein erst zehn Monate nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen gestellter Fortsetzungsantrag, wenn keine stichhältigen Gründe für die so späte Stellung des Antrages vorliegen, keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.

Normen

ABGB §1497 IVB

6 Ob 250/61OGH28.06.1961
2 Ob 290/66OGH04.11.1966

Ähnlich; Beisatz: Nichtgehörige Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen durch neun Monate. (T1)

4 Ob 47/76OGH07.09.1976

Beisatz: 21monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T2) Veröff: IndS 1977 H2/1035

9 Ob 10/09zOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehr als sechs Monate nach dem Ende der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO gestellter Fortsetzungsantrag ohne Hinzutreten besonderer Umstände wurde nicht als gehörige Verfahrensfortsetzung gewertet. (T3)

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19610628_OGH0002_0060OB00250_6100000_002

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